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AutorenbildMathias Stricker

Abstimmung Kantonale Verfassung; Öffentliche Schulen

Die vorliegende Verfassungsänderungvom 15. Mai betrifft das Kapitel IV Kultur, Unterricht und Bildung im Abschnitt „Staatsaufgaben“. Der Artikel 105 „Öffentliche Schulen“ muss aktualisiert werden, weil die gesetzlich geregelten Zuständigkeiten und Aufgaben der kantonalen und kommunalen Behörden in der Volksschule nicht mehr der verfassungsmässigen Kompetenz- und Aufgabenteilung entsprechen.

Am 28. März 2018 wurde das Volksschulgesetz dahin geändert, dass das Sonderschulangebot für Kinder und Jugendliche mit einer Behinderung neu strukturiert wurde. Weiter wurden zusätzliche kantonale Spezialangebote gesetzlich verankert und die inhaltliche Ausgestaltung im Gesetz geregelt; dazu gehören Vorbereitungsklassen, Klassen für Kinder mit massiven Verhaltensauffälligkeiten, Klassen in Durchgangszentren und Spezialangebote bei Hospitalisierung.

Die gesetzlich geregelten Zuständigkeiten und Aufgaben bewähren sich in der Praxis. In der im Januar 2022 vom Kantonsrat einstimmig beschlossenen Änderung des Volksschulgesetzes wurde an der Beibehaltung dieser Aufgabenteilung zwischen Gemeinden und Kanton festgehalten.

Zu den Änderungen:

Absatz 1 wird aktualisiert; er enthält den Grundsatz, dass die Einwohnergemeinden die Volksschulen errichten und führen, der Kanton sich an den Kosten beteiligt.

Absatz 2 wird aktualisiert; wie bisher wird geregelt, dass der Kanton zuständig für die Errichtung und Führung der sonderpädagogischen Institutionen ist; neu kann der Kanton weitere kantonale Angebote auf der Volksschulstufe führen; Einzelheiten regelt das Gesetz.

Zu den kantonalen Angeboten gehört auch die progymnasiale Ausbildung Sek P, welche an regionalen Sekundarschulzentren und an den beiden Kantonsschulen geführt wird. Aufgrund der aktuellen Formulierung in der Kantonsverfassung wären für die progymnasiale Ausbildung allein die Einwohnergemeinden zuständig. Diese Präzisierung ging bei der Sek-Reform unter und soll jetzt korrigiert werden.

Neu ist der Absatz 2bis, wo die Errichtung und Führung der übrigen öffentlichen Schulen vermerkt ist; gemeint sind die Mittelschulen und die Berufsbildungszentren.

Absatz 3 bleibt unverändert: Alle öffentlichen Schulen stehen unter der Aufsicht des Kantons.

Fazit: Die Verfassungsänderung umfasst eine Anpassung an den bewährten Status Quo.

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